Verträge zu schließen.
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
01.01.1951
19/06 Privilegien und Immunitäten
Abschnitt 3
Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit:
Prozeßführung, Klagerecht
23.01.2025
10000234
NOR12003822
N1195016082S