Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1951

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel römisch zwei

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 3

Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge zu schließen.
  2. Litera b
    Unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
  3. Litera c
    Gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Schlagworte

Prozeßführung, Klagerecht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003822

alte Dokumentnummer

N1195016082S