Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen Art. 1

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Beachte


Zu II: das Anwendungsgebiet wurde durch BGBl. Nr. 40/1955 (§ 1) und
BGBl. Nr. 530/1980 (§ 1) erweitert.

Text

Artikel römisch eins

Definition und Anwendungsgebiet.

Abschnitt 1

In diesem Übereinkommen

römisch eins. beziehen sich die Worte „Standardklauseln“ auf die Bestimmungen der Artikel römisch zwei bis römisch neun.

römisch zwei. Unter dem Worte „Spezialorganisationen“ ist zu verstehen:

  1. Litera a
    Die Internationale Arbeitsorganisation.
  2. Litera b
    Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
  3. Litera c
    Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
  4. Litera d
    Die Internationale Organisation für Zivile Luftfahrt.
  5. Litera e
    Der Internationale Währungsfonds.
  6. Litera f
    Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
  7. Litera g
    Die Weltgesundheitsorganisation.
  8. Litera h
    Der Weltpostverein.
  9. Litera i
    Der Internationale Weltnachrichtenverein.
  10. Litera j
    Jede andere Organisation, die mit den Vereinten Nationen gemäß Artikel 57 und 63 der Charter in Verbindung steht.

römisch drei. Das Wort „Übereinkommen“ bedeutet, in bezug auf eine bestimmte Spezialorganisation, die Standardklauseln, wie sie durch den endgültigen (oder revidierten) Text des Annexes abgeändert und von dieser Organisation in Übereinstimmung mit den Abschnitten 36 und 38 übermittelt wurden.

römisch vier. Für die Zwecke des Artikels römisch drei sollen die Worte „Eigentum und Vermögenswerte“ auch Eigentum und Geldmittel, die von einer Spezialorganisation zur Förderung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen verwaltet werden, einschließen.

römisch fünf. Für die Zwecke der Artikel römisch fünf und römisch sieben soll der Ausdruck „Vertreter der Mitglieder“ so ausgelegt werden, daß er alle Vertreter, die Stellvertreter, Berater, technische Sachverständige und Delegationssekretäre umfaßt.

römisch sechs. In den Abschnitten 13, 14, 15 und 25 bedeutet der Ausdruck „Tagungen, die von einer Spezialorganisation einberufen werden“, Tagungen: (1) ihrer Versammlung und ihres Exekutivausschusses (gleichgültig wie die Bezeichnung auch sei), (2) jeder Kommission, die in ihrer Satzung vorgesehen ist, (3) jeder internationalen Konferenz, welche durch sie einberufen wird, und (4) jedes Komitees irgendeiner dieser Körperschaften.

römisch sieben. Der Ausdruck „Oberstes Exekutivorgan“ bedeutet den obersten Funktionär der betreffenden Spezialorganisation, mag sein Titel Generaldirektor oder anders lauten.

Abschnitt 2

Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens in bezug auf irgendeine Spezialorganisation, auf den dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 37 anwendbar geworden ist, gewährt dieser Organisation diejenigen Privilegien und Immunitäten, die in den Standardklauseln unter den darin festgesetzten Bedingungen festgelegt sind, vorbehaltlich jeder Änderung jener Klauseln, die in den Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Textes des Annexes enthalten sind, der sich auf die betreffende Organisation bezieht und gemäß den Abschnitten 36 oder 38 übermittelt wird.

Schlagworte

Begriffsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003821

Alte Dokumentnummer

N1195016081S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/248/A1/NOR12003821

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