Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.01.1951
19/06 Privilegien und Immunitäten
Zu II: das Anwendungsgebiet wurde durch Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1955, (Paragraph eins,) und
Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980, (Paragraph eins,) erweitert.
Abschnitt 1
In diesem Übereinkommen
römisch eins. beziehen sich die Worte „Standardklauseln“ auf die Bestimmungen der Artikel römisch zwei bis römisch neun.
römisch zwei. Unter dem Worte „Spezialorganisationen“ ist zu verstehen:
römisch drei. Das Wort „Übereinkommen“ bedeutet, in bezug auf eine bestimmte Spezialorganisation, die Standardklauseln, wie sie durch den endgültigen (oder revidierten) Text des Annexes abgeändert und von dieser Organisation in Übereinstimmung mit den Abschnitten 36 und 38 übermittelt wurden.
römisch vier. Für die Zwecke des Artikels römisch drei sollen die Worte „Eigentum und Vermögenswerte“ auch Eigentum und Geldmittel, die von einer Spezialorganisation zur Förderung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen verwaltet werden, einschließen.
römisch fünf. Für die Zwecke der Artikel römisch fünf und römisch sieben soll der Ausdruck „Vertreter der Mitglieder“ so ausgelegt werden, daß er alle Vertreter, die Stellvertreter, Berater, technische Sachverständige und Delegationssekretäre umfaßt.
römisch sechs. In den Abschnitten 13, 14, 15 und 25 bedeutet der Ausdruck „Tagungen, die von einer Spezialorganisation einberufen werden“, Tagungen: (1) ihrer Versammlung und ihres Exekutivausschusses (gleichgültig wie die Bezeichnung auch sei), (2) jeder Kommission, die in ihrer Satzung vorgesehen ist, (3) jeder internationalen Konferenz, welche durch sie einberufen wird, und (4) jedes Komitees irgendeiner dieser Körperschaften.
römisch sieben. Der Ausdruck „Oberstes Exekutivorgan“ bedeutet den obersten Funktionär der betreffenden Spezialorganisation, mag sein Titel Generaldirektor oder anders lauten.
Abschnitt 2
Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens in bezug auf irgendeine Spezialorganisation, auf den dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 37 anwendbar geworden ist, gewährt dieser Organisation diejenigen Privilegien und Immunitäten, die in den Standardklauseln unter den darin festgesetzten Bedingungen festgelegt sind, vorbehaltlich jeder Änderung jener Klauseln, die in den Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Textes des Annexes enthalten sind, der sich auf die betreffende Organisation bezieht und gemäß den Abschnitten 36 oder 38 übermittelt wird.
Begriffsbestimmung
23.01.2025
10000234
NOR12003821
N1195016081S