Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorkehrungen im Bereiche der Militärverwaltung.

Paragraph 45,

Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche der Militärverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt den Militärbehörden. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen den Militärbehörden und den Sanitätsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130030

Alte Dokumentnummer

N8195029026L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P45/NOR12130030

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