Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 21

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz eins,)
  2. Absatz 2,Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130005

Alte Dokumentnummer

N8195029001L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P21/NOR12130005

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