Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch drei Absatz eins,)
  2. Absatz 2,Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130005

alte Dokumentnummer

N8195029001L