Bundesrecht konsolidiert

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Epidemiegesetz 1950 § 18

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schließung von Lehranstalten.

Paragraph 18,

Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130002

Alte Dokumentnummer

N8195028998L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P18/NOR12130002

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