Epidemiegesetz 1950
Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
BG
Paragraph 18
22.08.1947
EpiG
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.
28.09.2020
10010265
NOR12130002
N8195028998L