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Epidemiegesetz 1950 § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 12 am 06.10.2026
§ 14 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 13 heute
§ 13 gültig ab 05.04.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
§ 13 gültig von 22.08.1947 bis 04.04.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 23/2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
05.04.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Maßnahmen in Bezug auf Leichen.
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins,
Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Personen sind mit tunlichster Beschleunigung in eine Leichenkammer zu überführen.
(2)
Absatz 2,
Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Milzbrand oder Rotz kann gleichfalls die Überführung der Leichen von mit einer dieser Krankheiten behafteten Personen in eine Leichenkammer angeordnet werden.
(3)
Absatz 3,
Kann die Überführung in eine Leichenkammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zur Beerdigung in der Weise abgesondert zu verwahren, daß unberufene Personen nicht Zutritt zur Leiche erhalten.
(4)
Absatz 4,
Die Überführung oder Absonderung der Leiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzunehmen.
(5)
Absatz 5,
Nähere Vorschriften über die Einsargung, Überführung und Bestattung von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen sowie über Einrichtung von Leichenkammern werden durch Verordnung erlassen.
Im RIS seit
09.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40222477
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P13/NOR40222477
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