Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
22.08.1947
Außerkrafttretensdatum
04.04.2020
Abkürzung
EpiG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Maßnahmen in Bezug auf Leichen.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Leichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Personen sind mit tunlichster Beschleunigung in eine Leichenkammer zu überführen.
(2)Absatz 2,Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Milzbrand oder Rotz kann gleichfalls die Überführung der Leichen von mit einer dieser Krankheiten behafteten Personen in eine Leichenkammer angeordnet werden.
(3)Absatz 3,Kann die Überführung in eine Leichenkammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zur Beerdigung in der Weise abgesondert zu verwahren, daß unberufene Personen nicht Zutritt zur Leiche erhalten.
(4)Absatz 4,Die Überführung oder Absonderung der Leiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Nähere Vorschriften über die Einsargung, Überführung und Bestattung solcher Leichen sowie über Einrichtung von Leichenkammern werden durch Verordnung erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129997
Alte Dokumentnummer
N8195028993L