Bundesrecht konsolidiert

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Agrarverfahrensgesetz § 7

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Erlassung von Bescheiden; Beschwerden

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
  2. Absatz 2,Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Absatz 3, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Bescheiderlassung nach Absatz 2, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR40151830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/173/P7/NOR40151830

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