Bundesrecht konsolidiert

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Agrarverfahrensgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 173/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 901/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AgrVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Erlassung von Bescheiden; Berufungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ausweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
  2. Absatz 2,Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Absatz 3, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Bescheiderlassung nach Absatz 2, beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann vor der Vorlage von Berufungen oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

Anmerkung

Vgl. Art. 12 Abs. 2 B-VG und § 7 AgrarbehördenG 1950, BGBl. Nr. 1/1951 (Instanzenzug).

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2014

Gesetzesnummer

10005224

Dokumentnummer

NOR12064433

Alte Dokumentnummer

N4199331667J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/173/P7/NOR12064433

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