Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Agrarverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.05.2000
Abkürzung
AgrVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Befreiung von Abgaben.
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
in Alpschutzangelegenheiten oder
nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3)Absatz 3,Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.Die zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Waldnutzungsrecht, Güterwegegesetz
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005224
Dokumentnummer
NOR12064439
Alte Dokumentnummer
N4199331673J