Absatz eins,Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
- Ziffer einszur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
- Ziffer 2zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
- Ziffer 3in Alpschutzangelegenheiten oder
- Ziffer 4nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
- Ziffer 5in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.