Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 58
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Inhalt und Form der Bescheide.
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten auch für Bescheide die Vorschriften des § 18 Abs. 4.Im übrigen gelten auch für Bescheide die Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 4,
Schlagworte
Belehrung, Begründung, Stattgebung, Bezeichnung
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058459
Alte Dokumentnummer
N4195011369Q