Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Inhalt und Form der Bescheide.

Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
  2. Absatz 3,Im übrigen gelten auch für Bescheide die Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 4,

Schlagworte

Belehrung, Begründung, Stattgebung, Bezeichnung

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058459

Alte Dokumentnummer

N4195011369Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P58/NOR12058459

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