Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Text

Inhalt und Form der Bescheide.

Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
  2. Absatz 3,Im übrigen gelten auch für Bescheide die Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 4,