Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsstrafgesetz § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

römisch vier. TEIL

Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

Tilgung der Strafe

Paragraph 55, (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.

  1. Absatz 2,Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061882

Alte Dokumentnummer

N4198711480E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P55/NOR12061882

Navigation im Suchergebnis