Verwaltungsstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph 55
01.07.1988
31.01.1991
römisch vier. TEIL
Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten
Tilgung der Strafe
Paragraph 55, (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.