Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

römisch drei. TEIL

Strafvollstreckung

Vollzug von Freiheitsstrafen

Paragraph 53, (1) Die Freiheitsstrafe ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die in erster Instanz entschieden hat oder der der Strafvollzug gemäß Paragraph 29 a, übertragen worden ist. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

  1. Absatz 2,In unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die von der Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus, mit Zustimmung des Bestraften auch in einer Strafvollzugsanstalt, vollzogen werden.

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12061871

Alte Dokumentnummer

N4198711469E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P53/NOR12061871

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