Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Vollstreckung.
§ 53. (1) Die Behörde hat den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nach Ablauf der Berufungs- und Einspruchsfrist oder bei Zustellung der endgültigen Berufungsentscheidung aufzufordern, die Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Rechtskräftig verhängte Geldstrafen können ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung eingetrieben werden. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 15).Paragraph 53, (1) Die Behörde hat den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nach Ablauf der Berufungs- und Einspruchsfrist oder bei Zustellung der endgültigen Berufungsentscheidung aufzufordern, die Freiheitsstrafe sofort anzutreten. Rechtskräftig verhängte Geldstrafen können ohne vorhergehende Zahlungsaufforderung eingetrieben werden. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 15,).
(2)Absatz 2,Auf Ansuchen kann die Behörde bei Vorliegen triftiger Gründe einen angemessenen Strafaufschub bewilligen oder die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen gestatten. Der Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist insbesondere dann zu bewilligen, wenn durch die sofortige Vollstreckung die Erwerbsmöglichkeit des Verurteilten oder der notdürftige Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn ein Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung über ein Gesuch um Strafaufschub oder um Bewilligung zur Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4)Absatz 4,Ist eine Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich oder ist dies mit Grund anzunehmen, so ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Freiheitsstrafe oder der dem uneinbringlichen Betrag der Geldstrafe entsprechende Teil der Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. (BGBl. Nr. 246/1932, Artikel 1 Z 16.)Ist eine Geldstrafe ganz oder zum Teil uneinbringlich oder ist dies mit Grund anzunehmen, so ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Freiheitsstrafe oder der dem uneinbringlichen Betrag der Geldstrafe entsprechende Teil der Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel 1 Ziffer 16,)
Schlagworte
Berufungsfrist, Strafantritt, Aufforderung, Teilzahlung, Rate,
Exekution, Verwaltungsstrafe
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058383
Alte Dokumentnummer
N4195011190P