Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 48, (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. Ziffer eins
    die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. Ziffer 2
    Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
  3. Ziffer 3
    die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. Ziffer 4
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. Ziffer 5
    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. Ziffer 6
    allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
  7. Ziffer 7
    die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
(Zu Ziffer 6 und 7 : Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 10,)
  1. Absatz 2,Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.

Schlagworte

Vorname, abgekürztes Verfahren, Zustellung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058378

Alte Dokumentnummer

N4195011185P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P48/NOR12058378

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