Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 48. (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:Paragraph 48, (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
(Zu Z 6 und 7: BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 10.)(Zu Ziffer 6 und 7 : Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 10,) (2)Absatz 2,Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.
Schlagworte
Vorname, abgekürztes Verfahren, Zustellung
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058378
Alte Dokumentnummer
N4195011185P