Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Text
§ 48. (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:Paragraph 48, (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
die Belehrung über den Einspruch (§ 49).die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
(Zu Z 6 und 7: BGBl. Nr. 246/1932, Artikel I Z. 10.)(Zu Ziffer 6 und 7 : Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 10,)
(2)Absatz 2,Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.