Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Text

Paragraph 48, (1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

  1. Ziffer eins
    die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
  2. Ziffer 2
    Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
  3. Ziffer 3
    die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  4. Ziffer 4
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  5. Ziffer 5
    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  6. Ziffer 6
    allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Paragraph 64, Absatz 3,);
  7. Ziffer 7
    die Belehrung über den Einspruch (Paragraph 49,).
(Zu Ziffer 6 und 7 : Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1932,, Artikel römisch eins Ziffer 10,)
  1. Absatz 2,Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.