Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44a
Inkrafttretensdatum
01.01.1965
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
die als erwiesen angenommene Tat;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Schlagworte
Straferkenntnis, Strafnorm
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058374
Alte Dokumentnummer
N4195011181P