Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Text
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
die als erwiesen angenommene Tat;
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.