Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph 42, (1) Die Aufforderung nach Paragraph 40, Absatz 2, hat zu enthalten:

  1. Litera a
    die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
  2. Litera b
    Die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder an dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.
  1. Absatz 2,Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.

Schlagworte

Ladung, Rechtfertigung

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058371

Alte Dokumentnummer

N4195011178P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P42/NOR12058371

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