Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
AVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 38.Paragraph 38,
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Anmerkung
vgl. § 69 Abs. 1 lit. c (Wiederaufnahme nach abweichender Vorfragenentscheidung)
Schlagworte
Aussetzung, Unterbrechung, Rechtskraft, Bescheidwirkung, Bindung, Bindungswirkung, verfahrensrechtlicher Bescheid, Präjudizialität
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058437
Alte Dokumentnummer
N4195011347Q