Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
BG
Paragraph 38
01.09.1950
31.01.1991
AVG 1950
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
vergleiche Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, (Wiederaufnahme nach abweichender Vorfragenentscheidung)
Aussetzung, Unterbrechung, Rechtskraft, Bescheidwirkung, Bindung, Bindungswirkung, verfahrensrechtlicher Bescheid, Präjudizialität
27.08.2026
10005221
NOR12058437
N4195011347Q