Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Eintreibung von Geldleistungen

Paragraph 3, (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Falle schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

  1. Absatz 2,Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  2. Absatz 3,Die Anspruchsberechtigten einschließlich des Bundes, der Länder und der Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Dies gilt auch für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Anmerkung

vgl. Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896; Art. III Abs. 3 EG zur
Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 6/1953 (Exszindierungsansprüche: Klage
beim Bezirksgericht); V d. BKA, BGBl. Nr. 159/1949, über den Vorgang
bei der Eintreibung von Geldleistungen im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Eintreibungsverordnung)

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung, Oppositionsklage, Gemeinde, Gebietskörperschaft, juristische Person, Titelbehörde, Rückstandsausweis

Gesetzesnummer

10005223

Dokumentnummer

NOR12061816

Alte Dokumentnummer

N41986185150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P3/NOR12061816

Navigation im Suchergebnis