Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
30.04.1986
Abkürzung
VVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde selbst die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben vornimmt oder durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens der Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.Paragraph 3, (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde selbst die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben vornimmt oder durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens der Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.
(2)Absatz 2,Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3)Absatz 3,Die Anspruchsberechtigten können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gerichte beantragen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten dann, wenn ihnen zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt ist.
(BGBl. Nr. 151/1949, Artikel I Z 2.) Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer 2,)
Anmerkung
vgl. Exekutionsordnung,
BGBl. Nr. 79/1896; Art. III Abs. 3 EG zur
Exekutionsordnung,
BGBl. Nr. 6/1953 (Exszindierungsansprüche: Klage
beim Bezirksgericht); V d. BKA,
BGBl. Nr. 159/1949, über den Vorgang
bei der Eintreibung von Geldleistungen im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Eintreibungsverordnung)
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Oppositionsklage, Gemeinde,
Gebietskörperschaft, juristische Person, Titelbehörde,
Rückstandsausweis
Gesetzesnummer
10005223
Dokumentnummer
NOR12058498
Alte Dokumentnummer
N41950123150