Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

30.04.1986

Abkürzung

VVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Eintreibung von Geldleistungen

Paragraph 3, (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde selbst die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben vornimmt oder durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens der Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein.

  1. Absatz 2,Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  2. Absatz 3,Die Anspruchsberechtigten können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gerichte beantragen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten dann, wenn ihnen zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1949,, Artikel römisch eins Ziffer 2,)

Anmerkung

vgl. Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896; Art. III Abs. 3 EG zur
Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 6/1953 (Exszindierungsansprüche: Klage
beim Bezirksgericht); V d. BKA, BGBl. Nr. 159/1949, über den Vorgang
bei der Eintreibung von Geldleistungen im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Eintreibungsverordnung)

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung, Oppositionsklage, Gemeinde, Gebietskörperschaft, juristische Person, Titelbehörde, Rückstandsausweis

Gesetzesnummer

10005223

Dokumentnummer

NOR12058498

Alte Dokumentnummer

N41950123150

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P3/NOR12058498

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