Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
VStG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
Ersatzstrafe.
§ 16. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16, (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzstrafe darf das Höchstausmaß der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe und, sofern keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung.
(3)Absatz 3,Der Verurteilte kann die Vollziehung der Ersatzstrafe dadurch abwenden, daß vor Antritt der Freiheitsstrafe der Betrag der Geldstrafe erlegt wird.
Schlagworte
Ersatzfreiheitsstrafe
Gesetzesnummer
10005220
Dokumentnummer
NOR12058342
Alte Dokumentnummer
N4195011149P