Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwaltungsstrafgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Ersatzstrafe.

Paragraph 16, (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Ersatzstrafe darf das Höchstausmaß der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe und, sofern keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung.
  2. Absatz 3,Der Verurteilte kann die Vollziehung der Ersatzstrafe dadurch abwenden, daß vor Antritt der Freiheitsstrafe der Betrag der Geldstrafe erlegt wird.

Schlagworte

Ersatzfreiheitsstrafe

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058342

Alte Dokumentnummer

N4195011149P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P16/NOR12058342

Navigation im Suchergebnis