Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1950Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,
Text
Ersatzstrafe.
§ 16. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16, (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Ersatzstrafe darf das Höchstausmaß der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe und, sofern keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung.
(3)Absatz 3,Der Verurteilte kann die Vollziehung der Ersatzstrafe dadurch abwenden, daß vor Antritt der Freiheitsstrafe der Betrag der Geldstrafe erlegt wird.