Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

Ersatzstrafe.

Paragraph 16, (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Ersatzstrafe darf das Höchstausmaß der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe und, sofern keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung.
  2. Absatz 3,Der Verurteilte kann die Vollziehung der Ersatzstrafe dadurch abwenden, daß vor Antritt der Freiheitsstrafe der Betrag der Geldstrafe erlegt wird.