Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.09.1950
Außerkrafttretensdatum
31.01.1991
Abkürzung
VVG 1950
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Beachte
In Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens (§ 15 Beh-ÜG
1945) geht der Instanzenzug an die Sicherheitsdirektion
Text
Verfahren
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren finden, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften des I. und IV. Teiles und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.Paragraph 10, (1) Auf das Vollstreckungsverfahren finden, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften des römisch eins. und römisch vier. Teiles und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Vorschriften der Paragraphen 58, Absatz eins und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
die Vollstreckung unzulässig ist oder
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 im Widerspruche stehen.die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des Paragraph 2, im Widerspruche stehen.
(3)Absatz 3,Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Stelle entscheidet endgültig. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1.)Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Stelle entscheidet endgültig. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Absatz 4,, Artikel 101 Absatz eins,)
Anmerkung
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in der Bundesvollziehung:
BMI bzw. Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (BMI)
Schlagworte
Rechtsschutz, Vollstreckungsbekämpfung, Instanzenzug,
Berufungsgründe
Gesetzesnummer
10005223
Dokumentnummer
NOR12058507
Alte Dokumentnummer
N41950123260