Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Beachte

In Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens (Paragraph 15, Beh-ÜG

1945) geht der Instanzenzug an die Sicherheitsdirektion

Text

Verfahren

Paragraph 10, (1) Auf das Vollstreckungsverfahren finden, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften des römisch eins. und römisch vier. Teiles und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Vorschriften der Paragraphen 58, Absatz eins und 61 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.

  1. Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. Litera a
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. Litera b
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
    3. Litera c
      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des Paragraph 2, im Widerspruche stehen.
  2. Absatz 3,Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Stelle entscheidet endgültig. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Absatz 4,, Artikel 101 Absatz eins,)