(3)Absatz 3,Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Stelle entscheidet endgültig. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 101 Abs. 1.)Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Stelle entscheidet endgültig. (B-VG in der Fassung von 1929, Artikel 11 Absatz 4,, Artikel 101 Absatz eins,)