Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

VStG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

römisch eins. Teil.

Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes.

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.

Paragraph eins, (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

  1. Absatz 2,Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Schlagworte

Rückwirkungsverbot, Günstigkeitsprinzip, Bedingungsbereich, Rechtsbedingungsbereich, Rechtsfolgenbereich

Gesetzesnummer

10005220

Dokumentnummer

NOR12058327

Alte Dokumentnummer

N4195011134P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P1/NOR12058327

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