Absatz 2,Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Verwaltungsstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,
Paragraph eins
01.09.1950
31.01.1991
römisch eins. Teil.
Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes.
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.
Paragraph eins, (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.