Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Text

römisch eins. Teil.

Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes.

Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit.

Paragraph eins, (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

  1. Absatz 2,Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.