Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

Paragraph 56, (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.).

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.
  2. Absatz 3,Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß Paragraph 32, Absatz 4, erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht der, Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen.
  4. Absatz 5,Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Anmerkung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart als
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 274/1925

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12155547

Alte Dokumentnummer

N9199440804J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P56/NOR12155547

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