Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

Paragraph 56, (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 274, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.).

  1. Absatz 2,Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.
  2. Absatz 3,Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß Paragraph 32, Absatz 4, erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht der, Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen.
  4. Absatz 5,Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.