Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 51

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 203/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

28.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Abschnitt E
Eichpolizeiliche Revision

1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
  2. Absatz 2,Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere
    • Strichaufzählung
      die Marktüberwachung,
    • Strichaufzählung
      die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie
    • Strichaufzählung
      die Revision der Messgeräte.
  3. Absatz 3,Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
  5. Absatz 5,Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  6. Absatz 6,Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Paragraphen 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
    3. Ziffer 3
      durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen.

Schlagworte

steueramtlich

Im RIS seit

27.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247523

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P51/NOR40247523

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