(6)Absatz 6,Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondereDie Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Paragraphen 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen.