Bundesrecht konsolidiert

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Maß- und Eichgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

2. Fertigpackungen

Paragraph 24, (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

  1. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
    2. Ziffer 2
      Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
    3. Ziffer 3
      Inverkehrbringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten.

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153053

Alte Dokumentnummer

N9199220562J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P24/NOR12153053

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