Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

2. Fertigpackungen

Paragraph 24, (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.

  1. Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:
    1. Ziffer eins
      Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
    2. Ziffer 2
      Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
    3. Ziffer 3
      Inverkehrbringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten.