- Ziffer einsFüllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
- Ziffer 2Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
- Ziffer 3Inverkehrbringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder Feilhalten.
Maß- und Eichgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
Paragraph 24
01.01.1993
24.05.2002
2. Fertigpackungen
Paragraph 24, (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.