Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“ § 13

Kurztitel

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

13.08.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Das Direktorium besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Kuratorium als stimmberechtigte Mitglieder angehören dürfen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Direktoriums führt den Titel Präsident. Ihm obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

10009218

Dokumentnummer

NOR12118104

Alte Dokumentnummer

N7195010834O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/147/P13/NOR12118104

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