Absatz eins,Das Direktorium besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Kuratorium als stimmberechtigte Mitglieder angehören dürfen.
Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,
Paragraph 13
13.08.1950