Kurztitel

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

13.08.1950

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Direktorium besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern, die weder der Delegiertenversammlung noch dem Kuratorium als stimmberechtigte Mitglieder angehören dürfen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende des Direktoriums führt den Titel Präsident. Ihm obliegt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Direktoriums die Führung der laufenden Geschäfte in künstlerischer und organisatorischer Hinsicht.