(1)Absatz eins,Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.Zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.