Bundesrecht konsolidiert

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Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 128/1950

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

28.07.1950

Außerkrafttretensdatum

21.02.1958

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
  2. Absatz 2,Zur Antragstellung ist durch ein Edikt aufzurufen. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu welchem die Anträge zu überreichen sind.

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208292

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/128/P9/NOR40208292

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