Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftverkehrsabkommen (Norwegen) Art. 1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1950

Typ

Vertrag – Norwegen

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

15.01.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins.

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teil die im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011266

Dokumentnummer

NOR40004079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/112/A1/NOR40004079

Navigation im Suchergebnis