Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1950,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1950

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel römisch eins.

Jeder vertragschließende Teil gewährt dem anderen vertragschließenden Teil die im Anhang dieses Abkommens umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung der dortselbst bezeichneten (in der Folge „vereinbarte Luftverkehrslinien“ genannten) Luftverkehrslinien. Die vereinbarten Luftverkehrslinien können sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte nach Wahl desjenigen vertragschließenden Teiles, dem die Rechte gewährt werden, in Betrieb genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10011266

Dokumentnummer

NOR40004079