Bundesrecht konsolidiert

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Dentistengesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

21.04.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Schlichtungsverfahren.

Paragraph 33, (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen.

  1. Absatz 2,Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen, werden von der Dentistenkammer in einer eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129947

Alte Dokumentnummer

N8194928534L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/90/P33/NOR12129947

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