Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
Text
Schlichtungsverfahren.
§ 33. (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen.Paragraph 33, (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen.
(2)Absatz 2,Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen, werden von der Dentistenkammer in einer eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.