Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

21.04.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Schlichtungsverfahren.

Paragraph 33, (1) Die selbständigen Dentisten sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen bei Ausübung des Dentistenberufes ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer gerichtlichen Klage der Dentistenkammer vorzulegen.

  1. Absatz 2,Nähere Bestimmungen hierüber, insbesondere über eine Mitwirkung der Landesgeschäftsstellen, werden von der Dentistenkammer in einer eigenen Schlichtungsordnung getroffen. Die Schlichtungsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.