(2)Absatz 2,Die „Österreichische Dentistenkammer'', in der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Dentistenkammer" zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.