Bundesrecht konsolidiert

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Dentistengesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 90/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

21.04.1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

DentG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Standesvertretung.

Paragraph 18, (1) Zur Vertretung der selbständig erwerbstätigen Dentisten wird eine Standesvertretung der Dentisten mit der Bezeichnung „Österreichische Dentistenkammer'' in Wien mit Landesgeschäftsstellen für die Bundesländer errichtet.

  1. Absatz 2,Die „Österreichische Dentistenkammer'', in der Folge kurz Dentistenkammer genannt, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Dentistenkammer" zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in die Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10010263

Dokumentnummer

NOR12129932

Alte Dokumentnummer

N8194928519L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/90/P18/NOR12129932

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